Satzung
Stand 07. März 2009. Ohne Gewähr.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Siemens Amberg e. V. (im nachfolgenden SGS genannt). Der Sitz der SGS ist Amberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck der SGS ist es, den Sport zu fördern und insbesondere den Angehörigen der Siemens Aktiengesellschaft, Standort Amberg (im nachfolgenden Siemens AG genannt), Gelegenheit zu körperlicher und geistiger Entspannung zu bieten. Alle parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Zweck der SGS wird verwirklicht durch die
- Einrichtung von Sparten für einzelne Sportarten
- Veranstaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen für alle Altersstufen innerhalb der einzelnen Sparten
- Durchführung von Sportveranstaltungen, Vorträgen und Kursen
Die SGS verfolgt mit den vorgenannten Zielsetzungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aus diesem Grund ist die SGS selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel und etwaige Gewinne der SGS werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der SGS.
Besonderer Wert wird auf die Jugendarbeit gelegt. Die dazu notwendigen Aufgaben, Organe und Abläufe regelt die eigenständige Jugendordnung, die vom Vereinsausschuss verabschiedet wird.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim jeweiligen Spartenleiter die Aufnahme in die Sparte beantragt (Aufnahmeantrag). Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 8) auf Vorschlag des Spartenleiters. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss (§ 9) zu. Dieser entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme wird der Antragsteller Hauptmitglied in der beantragten Sparte; die Mitgliedschaft in weiteren Sparten können SGS-Mitglieder durch Antrag und Genehmigung durch den Vorstand bei diesen Sparten erwerben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit mit einmonatiger Frist zum Geschäftsjahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen den Zweck der SGS (§ 2) gröblich verstößt, ihr Ansehen schädigt oder seiner Beitragspflicht nach wiederholter Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen Berufung an den Vereinsausschuss zu.
§4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele der SGS zu fördern
- die SGS-Satzung sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und des Vorstandes zu beachten
- Beiträge zu bezahlen
- die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden an den von der Siemens AG zur Verfügung gestellten Gemeinschaftseinrichtungen (Platzanlagen, Sportheim, Garderoben, Sportgeräten usw.) zu ersetzen
Bei Verstößen gegen die Satzungen, die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung kann der Vorstand eine Strafe verhängen (Verweis, zeitweiliges Platzverbot, Ausschluss aus der SGS).
§5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen ihrer Sparten sowie an Gemeinschaftsveranstaltung der SGS teilnehmen.
Die erwachsenen Mitglieder haben in den Versammlungen ihrer Sparten Stimmrecht und können in die Spartenleitung gewählt werden. Für Jugendliche gilt die Jugendordnung.
§6 Sparten
Die einzelnen Sportarten werden in den Sparten ausgeübt. Die Gründung einer Sparte erfolgt auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern, die dieser Sparte als Hauptmitglieder beitreten wollen. Über den Antrag beschließt der Vereinsausschuss (§ 9). Die Sparten geben sich Spartenordnungen, die der Bestätigung durch den Vorstand der SGS bedürfen.
Die Wahl der Leitung und der Delegierten der Sparten erfolgt alle zwei Jahre, jeweils durch die Mitgliederversammlung der Sparten, die jeweils rechtzeitig vor der ordentlichen Delegiertenversammlung der SGS (§ 10) durchzuführen ist.
Die Abwahl der Leitung kann nur durch eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder der Sparten erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jedes Mitglied, auch wenn es mehreren Sparten angehört, kann nur in die Spartenleitung einer Sparte gewählt werden, ebenso kann es nur eine Sparte als Delegierter vertreten.
Die Sparten entsenden zur Delegiertenversammlung
- für die ersten 40 Hauptmitglieder 2 Delegierte
- darüber hinaus für jeweils bis zu 20 Hauptmitgliedern je 1 Delegierten
Basis für die Berechnung der Anzahl der Delegierten ist der Mitgliederstand zum 31.12. des der Delegiertenversammlung vorangehenden Kalenderjahres
Von der Wahl der Spartenleitung und sonstigen wichtigen Beschlüssen (z. B. Sonderbeitrag) ist der Vorstand zu informieren.
Eine Sparte kann auf Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder und eine Neunzehntel-Stimmenmehrheit.
Kommt ein Beschluss infolge zu geringer Teilnahme nicht zustande, ist der Vorstand zu informieren. Dieser beruft binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Das Inventar der Sparten, soweit es nicht Eigentum der Siemens AG ist, sowie das Barvermögen gehören zum Vermögen der SGS.
Rechtsgeschäfte der Spartenleitungen mit Dritten dürfen nur mit schriftlicher Vollmacht des Vorstandes der SGS getätigt werden.
Mitglieder des Vorstandes der SGS haben das Recht, an den Spartenversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen; gehören sie dieser Sparte an, sind sie den Mitgliedern der Sparte gleichgestellt, jedoch können sie nicht als Spartenleiter und als Delegierte gewählt werden.
§7 Organe
Die Organe der SGS sind:
- Vorstand
- Vereinsausschuss
- Delegiertenversammlung
In die Organe können nur Mitglieder der SGS gewählt werden.
Die Mitglieder von Organen der SGS üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sich diese im angemessenen Rahmen bewegen.
§8 Vorstand
Den Vorstand bilden:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- 3. Vorstand
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
- Vereinsjugendleiter
Der Vorstand (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters) wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der SGS, soweit diese nicht nach der Satzung einen Beschluss der Delegiertenversammlung notwendig machen oder Angelegenheit der jeweiligen Sparte sind. Der Vorstand ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen, der gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein oder
durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne
des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorstand nur
im Falle der Verhinderung des 1. Vorstandes berechtigt sind.
Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 10.000 Euro der vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf. Vorgängen bis zu 10.000 Euro kann der 1. Vorstand alleine oder, bei Abwesenheit des 1. Vorstandes, der 2. Vorstand und 3. Vorstand gemeinsam veranlassen.
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die
Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehen von
Verpflichtungen für den Verein zur KlarsteIlung gegenüber Dritten die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
Bei sportgerichtlichen Verfahren im Fachverband einer Sparte erfolgt die Vertretung
des Vereins durch den Leiter der jeweiligen Sparte.
Der 1. und 2. Schatzmeister sind gemeinsam und in Einzelverantwortung für die
ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und für die Rechnungslegung zum
Jahresschluss verantwortlich.
Das Recht zur Zahlungsanweisung haben je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu führen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss (§ 9) innerhalb von 1 Monat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
§9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
- dem Vorstand
- den Leitern der Sparten
- dem Schriftführer
- dem Beirat.
Die Beiräte (maximal 6) können auf Vorschlag der Organe der SGS von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Beiräte werden durch den Vorstand zugeordnet. Die einzelnen Beiräte arbeiten eng und vertrauensvoll mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Schriftführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Die Beiräte können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht dort dem Schriftführer und den Beiräten nicht zu.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Delegiertenversammlung
Im Abstand von zwei Jahren sind vom Vorstand spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres die Delegierten der Sparten zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Delegierten haben jeweils eine Stimme.
Aufgabe der Delegiertenversammlung ist:
- die Wahl des Vorstandes
Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorstandes muss der Gewählte die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist bei mehreren Vorschlägen eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
In den Vorstand kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem müssen der 1. Vorstand, der 2. oder 3. Vorstand, der 1. Schatzmeister und der 2. Schatzmeister Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter der Siemens AG sein. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so muss die Wahl durch Stimmzettelabgabe erfolgen.
- Wahl von zwei Kassenrevisoren
- Wahl des Schriftführers / der Schriftführerin
- Wahl der Beiräte
- Entgegennahme der Rechnungslegung und des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, die in schriftlicher Form 5 Tage vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand vorliegen
- Bestätigung des von dem Vereinsjugendtag gewählten Vereinsjugendleiters
- Satzungsänderung, hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Delegierten mit Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlungen sind durch Anschlag an den üblichen Mitteilungsbrettern mindestens 3 Wochen vorher bekanntzugeben.
§11 Aufwandsentschädigung Ehrenamt
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können diese Vereinsämter (Vorstandschaft) im Rahmen der haushaltsrehtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuß. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Eine bestehende entgeltliche Vereintätigkeit muß jährlich im Rahmen einer Vereinsausschusssitzung jeweils neu bestätigt werden. Sollte dies nicht erfolgen, endet der Vertrag spätestens zum Ende des aktuellen Sportjahres.
- Nur die Vereinsausschusssitzung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§12 Beiträge
Die Beitragssätze sind in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt, die von der Delegiertenversammlung gebilligt wird.
Darüber hinaus können im Einvernehmen mit dem Vorstand die Sparten einen zusätzlichen Beitrag erheben. Diese Beiträge dienen den Sparten zur Deckung ihrer Verpflichtungen (Erhaltung der Anlagen, Sportbetrieb) und werden auf der Basis eines vom Vorstand genehmigten Haushaltsplans von den Sparten verantwortet.
§13 Geschäftsordnung
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, Vereinsausschusssitzung oder Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
Die Leitung der Sitzung oder Versammlung obliegt dem 1. Vorstand oder dem von ihm Beauftragten.
Der Vorstand hat in der Delegiertenversammlung Stimmrecht.
Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben.
Beschlüsse haben mit einfacher Mehrheit Geltung, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Wunsch der Versammlung schriftlich (geheim). Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und Vor-sitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§14 Auflösung
Die SGS kann auf Antrag von einem Drittel der Delegierten durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von vier Fünftel der Stimmberechtigten und eine Neunzehntel-Stimmenmehrheit.
Kommt ein Beschluss infolge zu geringer Teilnahme nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Im Falle der Auflösung der SGS haben die Mitglieder keinerlei Rechte am Vermögen
der SGS; dieses fällt an die, von der Siemens Standortleitung festgelegte Einheit der Siemens AG am Standort Amberg.
repräsentierende Einheit und ist nach gemeinnützigen Grundsätzen ausschließlich
sportlichen Zwecken zuzuführen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer
Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§15 Schlussbestimmungen
Die Sportanlagen sind Eigentum der Siemens AG bzw. der, von der Siemens Standortleitung festgelegte Einheit der Siemens AG am Standort Amberg.